Transparente und klare Rahmenbedingungen sind mir wichtig, um eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung zu schaffen. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zum Erstgespräch, zur Frequenz und Dauer der Sitzungen, zu den Kosten sowie zu den Regelungen bezüglich Absagen und Verschwiegenheit.
Ich biete Psychotherapie und Paartherapie für Personen ab 16 Jahren an. Für die psychotherapeutische Begleitung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren kann ich Ihnen gerne erfahrene Kolleg*innen empfehlen.
Für die Vereinbarung eines Erstgesprächs können Sie mich telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Sollte ich derzeit keine freien Plätze haben, empfehle ich Ihnen gerne an qualifizierte Kolleg*innen oder Einrichtungen.
Das Erstgespräch dient dazu, uns gegenseitig kennenzulernen und zu entscheiden, ob wir einen psychotherapeutischen Prozess beginnen möchten. Es dauert 60 bis 70 Minuten, in denen Sie ausreichend Zeit haben, Ihre Anliegen und Hintergründe einzubringen und Ziele für die Psychotherapie zu besprechen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Fragen zur Psychotherapie zu stellen und erhalten einen Einblick in meine Arbeitsweise.
Die psychotherapeutischen Sitzungen finden in der Regel einmal pro Woche statt. Besonders zu Beginn einer Psychotherapie sind wöchentliche Termine empfehlenswert, um den Prozess gut anzustoßen und den Leidensdruck zu verringern. Eine häufigere oder seltenere Frequenz können wir persönlich besprechen.
Eine Einzelsitzung dauert 50 Minuten und beginnt pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Bei Zuspätkommen ist eine Verlängerung der Sitzung nicht möglich. Bitte kommen Sie frühestens 5 Minuten vor Ihrem Termin in die Praxis, um laufende Sitzungen nicht zu unterbrechen.
Wie lange eine Psychotherapie dauert, hängt von der Intensität und Dauer Ihrer Problematik, Ihren Zielen sowie Ihrer Motivation ab. Bei einem kurzen Therapieprozess können 15 bis 25 Sitzungen ausreichend sein, um spürbare Verbesserungen zu erzielen. In anderen Fällen kann eine psychotherapeutische Begleitung über einen längeren Zeitraum hinweg hilfreich sein. Die Entscheidung über die Beendigung der Psychotherapie liegt ganz bei Ihnen.
Es ist möglich, bei Ihrer Krankenkasse einen Kostenzuschuss zu beantragen, wenn eine krankheitswertige Störung (Diagnose nach ICD-10) vorliegt. Die Höhe des Zuschusses ist je nach Krankenkasse unterschiedlich:
ÖGK: 33,70 Euro | |
KFA: 39,- Euro | |
SVS: 50,- Euro | |
BVAEB: 50,20 Euro | |
Wenn Sie den Kostenzuschuss Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie vor der zweiten Therapiesitzung eine ärztliche Bestätigung für Psychotherapie. Mit dieser Bestätigung und einer von mir erstellten Diagnose können Sie die Honorarnote bei Ihrer Kasse einreichen und den Kostenzuschuss für 10 Sitzungen erhalten. Vor der 11. Sitzung erstelle ich nach Rücksprache mit Ihnen den nötigen Antrag für Ihre Krankenkasse und behalte auch im Blick, wann ein Folgeantrag fällig wird. Die Einreichung der Honorarnoten und des Antrags bei Ihrer Krankenkasse übernehmen Sie jedoch selbst.
Ich biete keine vollfinanzierten Kassenplätze an. Wenn Sie eine vollfinanzierte oder günstigere Psychotherapie benötigen, gibt es einige Stellen, an die Sie sich wenden können. Für Selbsterfahrung, Supervision und Paartherapie gibt es leider keine Möglichkeit, einen Zuschuss der Krankenkassen zu beantragen.
Eine Therapiestunde ist ausschließlich für Sie reserviert. Bitte sagen Sie vereinbarte Termine, die Sie nicht wahrnehmen können, so früh wie möglich ab – spätestens jedoch 24 Stunden im Voraus. Bei späteren Absagen muss ich Ihnen die Stunde in Rechnung stellen, da ich den Termin so kurzfristig nicht neu vergeben kann.
Psychotherapie ist immer vertraulich und unterliegt einer strengen, gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht. Weder Informationen über persönliche Daten, Inhalt der Gespräche noch über den Besuch der Psychotherapie selbst dürfen weitergegeben werden. Wenn Klient*innen ausdrücklich eine Weitergabe von Daten, beispielsweise an Versicherungen, wünschen, ist es erforderlich, dass sie mich als Psychotherapeutin von der Verschwiegenheitspflicht entbinden (PthG § 15).